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Wechsel der Krankenkasse

Voraussetzungen

Die Krankenkasse wechseln können Sie, wenn

  • Sie 18 Monate Mitglied der Krankenkasse waren (ordentliche Kündigung).
    Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder Fusion Ihrer Krankenkasse läuft diese Bindungsfrist weiter. Nach dem Kassenwechsel sind Versicherte erneut 18 Monate an ihre "neue" Krankenkasse gebunden, sofern die Kasse Ihre Beitragssätze nicht erhöht (s.u.).
  • Ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht hat (Sonderkündigung).
    Seit dem 1.1.2004 ist diese Kündigungsmöglichkeit auf die ersten zwei Monate nach Inkrafttreten der Erhöhung begrenzt. Bei einer Erhöhung des Beitragssatzes beispielsweise zum 1.3. müssen Sie bis spätestens 30.4. kündigen. Danach verfällt Ihr Sonderkündigungsrecht.
    Achtung: Zum Sonderkündigungsrecht bei einer Kassenfusion siehe auch Frage 2.

Sowohl bei ordentlicher Kündigung als auch bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Monatsende

Kassenfusion

Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, eine Sonderkündigungsmöglichkeit bei einer Beitragserhöhung im Rahmen einer Kassenfusion explizit einzuräumen. Die Krankenkassen und deren Aufsichtsbehörde, das Bundesversicherungsamt (BVA) waren bislang der Rechtsauffassung, dass bei einer Fusion eine ganz neue Krankenkasse entsteht, deren Beitragssatz dann neu festgelegt wird. Dieser Meinung haben aber in der jüngsten Zeit einige Sozialgerichte widersprochen (z.B. Sozialgericht Köln [Az. S 9 KR 806/04 ER], Sozialgericht Stuttgart [Az. S 4 KR 5695/03] u.a.). Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 2.12.2004 [Az. B 12 KR 23/04 R] hat inzwischen diese Urteile bestätigt.
Wechselwillige, die von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen, sollten sich im Kündigungsschreiben auf das genannten Urteil beziehen.

Kündigung

Die Mitgliedschaft in Ihrer aktuellen Krankenkasse können Sie formlos schriftlich kündigen. (Beispiele für Kündigungsschreiben im rtf-Format finden Sie hier: ordentliche Kündigung, Sonderkündigung) Ihre bisherige Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen bis spätestens zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Anschließend stellen Sie einen Antrag auf Aufnahme bei Ihrer neuen Krankenkasse und reichen die Kündigungsbestätigung der alten Kasse ein.

Wichtig: Ihre Kündigung wird nur dann wirksam, wenn Sie noch während der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft bei Ihrer neuen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweisen.

Sollte es Probleme mit der Aufnahme in die neue Krankenkasse oder mit der Kündigung der alten geben, haben Sie die Möglichkeit der Beschwerde beim

Bundesversicherungsamt
Villemombler Str. 76
D 53123 Bonn
Telefon: 0228 / 619 - 0
Telefax: 0228 / 619 - 1870
Webseite: http://www.bundesversicherungsamt.de/

Kontrahierungspflicht

Generell besteht für alle geöffneten gesetzlichen Krankenkasse Aufnahmepflicht für alle Versicherungsberechtigten, egal welche Krankengeschichte vorliegt oder ob. z.B. beim Wechsel ein längerer Krankenhausaufenthalt notwendig ist.

Wer Versicherungsberechtigter ist, regelt das Sozialgesetzbuch V (SGB V). Versicherungsberechtigt ist, wer

  • pflichtversichert nach SGB V § 5 ist, oder
  • freiwillig versichert ist und bei dem die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SGB V vorliegen. (z.B. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren).

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